Der Spitzenausgleich ermöglicht es produzierenden Unternehmen des, einen Antrag auf Stromsteuerentlastung zu stellen. Die antragsstellenden Unternehmen müssen ein implementiertes eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nachweisen, um vom Spitzenausgleich zu profitieren.
Dies gilt seit der Veröffentlichung der Verordnung über "Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen".
Ersatzweise zur aufwändigen Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS für große Betriebe können auch kleine und mittlere Unternehmen alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz wählen und können damit an den Steuerentlastungen teilhaben.
Am 31. März 2014 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den neuen Erlass über das gemeinsame Verständnis zur Anwendung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).
Zeitraum des gesamten Unternehmens aus allen Unternehmensteilen berechnet werden. Dazu zählen alle Räume und Standorte des antragstellenden Unternehmens, wie Lager, Produktionen, Verkaufsräume, Verwaltung, Personalräume und ähnliches. Es sind alle Energieformen gemeint, Energieträger steht nicht nur für Strom und Gas, auch Brennstoffe, Dampf, Wärme, Druckluft werden erfasst.
Die Nachweisführung soll für Standorte oder Unternehmensteile erfolgen, die für den Gesamtverbrauch wichtig sind. Ab 2015 muss gewährleistet werden, dass 95% des Gesamtverbrauches durch das Energieeffizienzsystem nachgewiesen wird. Dazu wird die Regelung in der DIN EN ISO 50001 und die darin beschriebenen Wesentlichkeitskriterien verwendet.
Das Unternehmen kann gleichzeitig verschiedene Systeme für einzelne Bereiche verwenden, solange diese das Unternehmen oder Standorte vollständig abdecken. Es können diese Zertifikate über die DIN EN ISO 50001 und/oder die EMAS oder ein alternatives System sein. Das Unternehmen kann pro Antragsjahr die Systeme wechseln.
Ab dem Antragsjahr 2015 wird der Spitzenausgleich nur noch dann gewährt, wenn Unternehmen nachweislich die Einführung eines Energiemanagementsystems bzw. eines alternativen Systems im Antragsjahr abgeschlossen haben.
Zudem sind branchenbezogene Einsparziele für die Reduktion der Energieintensität zu erfüllen. Wird der Zielwert der Branche nur zu 92% erreicht, beträgt die Erstattungshöhe 60%, bei einer Zielerreichung von 96% beträgt die Erstattungshöhe 80%. Erst bei einer Zielerreichung von mind. 100% wird auch zu 100% erstattet.
Diese gilt laut Gesetz bis zum Jahr 2018. Bis zum Jahr 2022 wurden weiter Steigerungen vom 1,35% pro Jahr festgelegt.
Am 17.05.2016 wurde die "Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung" (EnSTransV) veröffentlicht.
Durch diese Verordnung werden Unternehmen, die energie-/stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen verpflichtet diese anzuzeigen (Vorab-Entlastung) bzw. diese zu erklären (Rückerstattung).
Diese Verordnung betrifft auch Unternehmen, die vom Spitzenausgleich nach SpaEfV profitieren. Die Anzeige/ Erklärung ist erstmals bis zum 30.06.2017 für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 abzugeben, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht gestellt und bewilligt wurde. Eine Befreiung für drei Jahre ist möglich, wenn die Steuerbegünstigung in den vergangenen drei Kalenderjahren ein Volumen von jährlich 150.000 Euro nicht überstiegen hat.