Die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) trat am 01.08.2017 in Kraft. Damit ist die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen neu geregelt worden.
Neu bewertet werden die stoffliche und die energetische Verwertung von Abfällen. Bisher wurde die als gleichwertig eingestuft. Mehr als 90 % wurde daher durch Verbrennung energetisch verwertet unabhängig davon, dass ein großer Teil der gemischten gewerblichen Abfälle auch durch Recycling einer stofflichen Verwertung zugeführt werden könnte.
Die bisherige Recyclingquote von 7% soll auf mindestens 30% angehoben werden. Erreicht wird dies durch die bereits im §6 KrWG geltende fünfstufige Verwertungshirarchie, die nun auch in die neue GewAbfV aufgenommen wurde.
1. Vermeidung
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
3. Recycling
4. Verwertung energetisch
5. Beseitigung
a. Getrenntsammeln
Gewerbetreibende sind als Abfallerzeuger und-besitzer verpflichtet Getrenntsammlungen durchzuführen und erweiterte Dokumentationen zu erstellen. Abfälle wie Holz, Glas, Papier, Metalle, Kunststoffe, Textilien, Bioabfälle nach §3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes müssen an der anfallenden Stelle getrennt werden, um eine möglichst reine stoffliche Verwertung zu ermöglichen.
Ausnahmefälle gelten nur dann, wenn dies wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht möglich ist. Dadurch vorhandene Abfallgemische sind daher zunächst einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen, bevor sie beseitigt werden. Hier werden die gemischten Abfälle sortiert, zerkleinert, gesiebt, gesichtet, verdichtet und pelletiert.
Nur ein Abfallerzeuger, der durch getrenntsammeln der gewerblichen Abfälle eine Quote von 90% erreicht, ist von diesen Verpflichtungen befreit.
b. Dokumentation mit Testat eines Sachverständigen
Die 90% Getrenntsammlungs-Quote führt dazu, dass die restlichen 10% gemischter Abfälle in keine Vorbehandlungsanlage gebracht werden müssen. Daher sind die 90% getrennt gesammelten Abfälle zu dokumentieren. Dies für die getrennte Sammlung, für die Zuführung dieser Abfälle in eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Wer von dieser Pflicht abweicht, muss die technische oder finanzielle Unmöglichkeit des getrennten Sammelns darlegen.
Wichtig: Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Abs. 3 Satz 3 hat der Erzeuger bis zum 31.März des Folgejahres einen Nachweis durch einen zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§4 Abs. 5).
Mitarbeiter der SicZert Zertifizierungen GmbH sind nach GewAbfV § 4Abs. 6 Satz 1 zugelassene Sachverständige und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis: Wer Abfallgemische nicht in eine Vorbehandlungsanlage verbringt, ohne über obige Bescheinigung eines Sachverständigen zu verfügen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 GewAbfV i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG. Diese kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.